Das Wichtigste im Überblick
Die 3 wichtigsten Punkte, die man kennen muss, wenn man berufstätig ist und die Betreuung von Angehörigen übernimmt.
Auf nationaler Ebene gibt es keinen eigentlichen «Lohn», mit dem Ihr Engagement gegenüber betreuten Angehörigen abgegolten werden kann. Verschiedene Kantone und Gemeinden überweisen den betreuenden Angehörigen einen kleinen symbolischen Betrag.
Art der Entschädigung
|
Kanton, Gemeinde |
Beiträge
|
Art der Betreuungszulage |
---|---|---|---|
Pausschalentschädigung pro Tag, abgestufte Tarife nach Pflegebedürftigkeit
|
FR
|
CHF 15 - 25.-
|
finanzielle Anerkennung
|
|
BS
|
CHF 7.80 - 31.20
|
finanzielle Anerkennung
|
Pauschalentschädigung pro Tag
|
Arlesheim (BS)
|
CHF 30.-
|
finanzielle Anerkennung
|
|
Schönenbuch (BL)
|
CHF 28.-
|
finanzielle Anerkennung
|
|
Schaffhausen (SH) Allschwill (BL) Meierskappel (LU) |
CHF 25.-
|
finanzielle Anerkennung
|
|
Muttenz, Laufon (BL)
|
CHF 20.-
|
finanzielle Anerkennung
|
Pausschalentschädigung pro Stude
|
Opfikon (ZH)
|
CHF 28.15
|
Entlohnungskarakter
|
|
Küssnacht (SZ) Altstätten (SG) Hedingen (ZH) |
nicht bekannt
|
Entlohnungskarakter
|
|
VD
|
VonCHF 137.50 bis 550.-
Hinweis: Der Betrag hängt von der Höhe der Hilflosenentschädigung ab, die die betreute Person erhält, sowie von einer Reihe von Bedingungen.
|
finanzielle Anerkennung
|
Betrag pro geleistete Stunde und Verrechnung mit Ergänzungsleistungen
|
TI
|
Je nach Pflegebedarf u. hypothetischem Lohn der pflegenden Person |
Entlohnungskarakter
|
Quelle: Unterstützung für betreuende Angehörige – Bericht des Bundesrates – 5. Dezember 2014
|
Direkte Links aus der Liste im Bericht des Bundesrates vom 5. Dezember 2014 :
Weitere Gemeinden und Kantone prüfen die Einführung solcher Direkthilfen. Da sich die Situation schnell entwickelt, ist es empfehlenswert, sich direkt an die zuständigen kantonalen oder kommunalen Dienststellen zu wenden.
Der Kanton Waadt veröffentlicht eine Tabelle mit den finanziellen Hilfen des Bundes und der Kantone (VD) für pflegende Angehörige.
In einigen Kantonen (z. B. in Graubünden) bieten Spitex-Organisationen betreuenden Angehörigen manchmal die Möglichkeit, sich anstellen zu lassen. Das Dokument "Anstellung in einer Spitex-Organisation" erläutert das Prinzip, insbesondere lenkt die Aufmerksamkeit auf die vielen Fragen, die diese scheinbar einfache und logische Lösung darstellen.
anstellung_in_einer_spitex-organisation.pdf
Sobald Ihre angehörige Person von einer Versicherung (AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung) eine Hilflosenentschädigung für mittlere oder schwere Hilflosigkeit bezieht und Sie sie betreuen, haben Sie Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift (BGS).
Es handelt sich dabei um ein fiktives Einkommen, das Ihrem persönlichen AHV-Konto gutgeschrieben wird. Ihre künftige AHV-Rente berechnet sich anhand der Summe Ihres gesamten Einkommens. Diese BGS sorgen folglich dafür, dass Sie eine höhere Rente erhalten. Mit jedem Jahr, in dem Sie Ihre angehörige Person betreuen, wird Ihnen ein Einkommen in Höhe der dreifachen Minimalrente gutgeschrieben, die zum Zeitpunkt Ihrer Pensionierung gilt. Hinweis: Sie müssen diese BGS jedes Jahr der kantonalen Ausgleichskasse melden.
Sie können BGS erhalten, falls Ihre angehörige Person nicht im selben Haushalt wie Sie lebt, aber Sie müssen sie einfach erreichen können (weniger als 30 km entfernt oder weniger als eine Stunde Fahrt). BGS können von folgenden Angehörigen beantragt werden: Eltern, Kinder, Geschwister, Grosseltern, Ehegatten und Schwiegereltern.
Je nach Sozialversicherung und Situation kann Ihre angehörige Person Geldleistungen zur Abgeltung der Betreuungsdienstleistungen erhalten. Die Krankenzusatzversicherungen bieten solche Leistungen an. Schauen Sie sich die Versicherungspolicen Ihrer angehörigen Person am besten genau an, denn dort finden Sie meist auch die Kontaktdaten der Berater.
bestehende_geldleistungen_fuer_ihre_angehoerigen.pdf