Finanzielles

Diese Rubrik behandelt alle Finanzfragen, die sich Ihnen als betreuender angehöriger Person stellen.

Wie ermitteln Sie Ihr Einkommen bzw. die verschiedenen Einkommensbestandteile Ihrer angehörigen Person? Welche Kosten werden vergütet? Und wie und wo können Sie finanzielle Unterstützung beantragen? Auf diese Themen wird hier eingegangen.

Ihr Einkommen

Sie arbeiten und übernehmen Aufgaben für die Hilfe, Unterstützung und Pflege betagter Angehöriger oder werden dies tun. Wenn Sie Ihr heutiges Einkommen betrachten (persönlich und/oder als Paar), könnten Sie es sich vielleicht erlauben, Ihren Beschäftigungsgrad etwas zu reduzieren, um Ihrer angehörigen Person mehr Zeit zu widmen. Die Reduzierung des Beschäftigungsgrads ist eine Option, die sowohl Männer als auch Frauen betrifft, denn Betreuung ist keine auf ein spezifisches Geschlecht beschränkte Aufgabe. Zudem kann bei den meisten Stellen das Pflichtenheft reduziert oder ein Jobsharing ins Auge gefasst werden. Das zeigt sich auch darin, dass Personen in Kaderpositionen mit grosser Verantwortung häufig auch ein Verwaltungsratsmandat innehaben, eine zeitaufwändige Tätigkeit, die eine Neuorganisation ihrer Haupttätigkeit erfordert.

Aber wie sieht es morgen aus? Sie müssen sich heute schon um Ihre künftige Finanzlage kümmern. Je früher Sie über Ihre künftige Situation bei der Pensionierung Bescheid wissen, umso eher sind Sie in der Lage, eine Wahl und fundierte Entscheidungen zu treffen. Wie Sie sich heute entscheiden, wirkt sich wesentlich auf Ihre Zukunft aus.

Lassen Sie sich vom Dokument « Ihr Einkommen bei der Pensionierung in 3 Schritten ermitteln » leiten. Sie können es herunterladen und ausdrucken. Bei der Bestimmung Ihres künftigen Einkommens können Sie auch von Verbänden Unterstützung anfordern.

ihr_einkommen_bei_der_pensionierung_in_3_schritten_ermitteln.pdf

Die finanzielle Lage Ihrer älteren Angehörigen kann Ihr künftiges Einkommen ebenfalls beeinflussen. Denn das Zivilgesetzbuch verpflichtet alle Bürgerinnen und Bürger, Verwandte in auf- (Eltern) und absteigender Linie (Kinder) zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 ZGB). Je nach finanzieller Situation Ihrer Eltern sowie Ihrer eigenen Finanzlage müssen Sie Ihre Angehörigen unterstützen.

Es ist jedoch selten, dass ein finanzieller Beitrag für die Eltern geleistet werden muss. Folgende Bedingungen müssen dazu erfüllt sein:

  • Ihr Elternteil erhält eine AHV-Rente sowie eine Rente der beruflichen Vorsorge (2. Säule);
  • Ihr Elternteil bezieht AHV-Ergänzungsleistungen, die sich basierend auf Einkommen und Vermögen der betreffenden Personen berechnen; falls Sie zu Lebzeiten Schenkungen Ihrer Eltern erhalten haben, werden diese berücksichtigt;
  • Ihr Elternteil hat kantonale Sozialhilfe beantragt, obwohl Sie früher Schenkungen erhalten haben: Es könnte in diesem Fall von Ihnen verlangt werden, dass Sie als Begünstigte/-r dieser Schenkungen Ihre Eltern finanziell unterstützen;
  • Sie leben selbst «in günstigen Verhältnissen», sodass Sie selbst Ihre nötigen Ausgaben finanzieren und ein gutes Leben führen können, auch wenn Sie Ihre Eltern finanziell unterstützen. Wer allein ein Einkommen von CHF 120 000 bzw. als Ehepaar ein solches von CHF 180 000 erzielt, wird im Allgemeinen als «in günstigen Verhältnissen» lebend eingestuft.

 

Finanzhilfen für betreuende Angehörige

Auf nationaler Ebene gibt es keinen eigentlichen « Lohn », mit dem Ihr Engagement gegenüber betreuten Angehörigen abgegolten werden kann. Folgende Hilfen gibt es aber (2015):

  1. Zuschüsse für Betreuungsaufgaben:
    Einige Kantone und Gemeinden entrichten Bargeldzuschüsse für Betreuungsaufgaben. Unter Praktische Hinweise – Zu Hause – Den Alltag organisieren – Entschädigung betreuender Angehöriger findet sich eine Übersicht.
  2. Betreuungsgutschrift auf AHV-Konto
    Falls Sie sich entschliessen, eine Person aus Ihrem familiären Umfeld zu betreuen, und Sie dafür Ihre Beschäftigung vollständig aufgeben müssen, wird Ihr Engagement bei der Berechnung Ihrer künftigen Altersrente angerechnet. Für jedes Jahr Care-Arbeit erhalten Sie eine Betreuungsgutschrift (BGS). Dabei handelt es sich um ein fiktives Einkommen, das Ihrem persönlichen AHV-Konto gutgeschrieben wird, sodass Sie nach Ihrer Pensionierung eine höhere Rente erhalten.
  3. Erwerbsersatz für Personen, die eine EL beziehende Person betreuen
    Falls die betreute Person Ergänzungsleistungen (EL) vom Kanton erhält und Sie selbst wegen Pflege und Betreuung einen beträchtlichen Einkommensausfall erleiden, können Sie einen Zuschuss beantragen, der sich bis auf die Höhe dieses Ausfalls belaufen kann. Dieser Einkommensausfall muss beträchtlich, dauerhaft und nachweisbar sein. Auskunft erhalten Sie bei den zuständigen kantonalen Behörden.

Careum Forschung  hat alle Informationsquellen kantonsweise auf ihrer Internetseite erfasst. Die Seite ist nur in deutscher Sprache verfügbar, aber die Links führen zu den Seiten der einzelnen Kantone.

 

Wichtige Unterlagen

Dokument « Ihr Einkommen bei der Pensionierung in 3 Schritten ermitteln » (PDF)

ihr_einkommen_bei_der_pensionierung_in_3_schritten_ermitteln.pdf

 

 

Weiterführende Information

Liste der Adressen in Ihrer Nähe, Rubrik «Hilfe - Administrations- und Treuhanddienst »

Siehe Praktische Hinweise – Zu Hause – Den Alltag organisieren – Entschädigung betreuender Angehöriger

Liste der kantonalen Ausgleichskassen

Wichtige Informationen und gesetzliche Grundlagen für die Rückerstattung des Erwerbsausfalls bei Unterstützung einer/eines Familienangehörigen oder einer/eines Nachbars/In, die/der Ergänzungsleistungen EL bezieht. Die Seite von Careum Forschung ist nur in deutscher Sprache verfügbar, aber die Links führen zu den einzelnen Kantonen. www.workandcare.ch/erwerbsausfall/kantone

Website zum Thema Jobsharing (auch für ältere Arbeitnehmende).

Das Einkommen Ihrer angehörigen Person

Welche Einkommensquellen haben Ihre Eltern? Die Finanzfrage kann ein Tabu sein, über das Ihre Eltern nicht mit Ihnen diskutieren wollen, auch nicht, wenn Sie als ihr Kind schon erwachsen sind. Es handelt sich um heikle Themen, die Ihrerseits viel Fingerspitzengefühl erfordern. Wie lange man noch Auto fährt oder sein Geld selbst verwaltet – das können Themen mit grosser symbolischer Bedeutung für Ihre Eltern sein.

Gehen Sie schrittweise vor. Falls das für Sie einfacher ist, können Sie auch vorschlagen, zusammen mit Ihren Eltern oder einem Elternteil eine Fachstelle aufzusuchen, die sich auf Budgetberatung für ältere Personen spezialisiert hat.

Insgesamt kann Ihre angehörige Person verschiedene Einkommensquellen haben:

  1. AHV-Rente (1. Säule)
  2. Hilflosenentschädigungen (AHV, IV, Unfallversicherung, Militärversicherung)
  3. Rente der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
  4. Privates Kapital (3. Säule)
  5. Sonstige Renten und Entschädigungen
    • IV-Rente (1. Säule)
    • Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
    • Unfallversicherung
    • Militärversicherung oder
  6. Beiträge von Kanton oder Gemeinde
  7. Ergänzungsleistungen für Personen mit geringem Einkommen
  8. Sozialhilfe, Bedarfsleistungen (d. h. Leistungen nach eingehender Prüfung der persönlichen Lage unter finanziellen Gesichtspunkten)
  9. Andere regelmässige Einkommen: Untermiete, Pacht, Nutzniessung
  10. Anderes einmaliges Einkommen: Auszahlung einer Lebensversicherung

In Anbetracht der verschiedenen Hilfsleistungen und Möglichkeiten, eine Leistung zu beanspruchen oder sich Kosten vergüten zu lassen, die jeweils besonderen Bedingungen unterliegen, braucht es einen Gesamtüberblick, um zu entscheiden, was Ihre angehörige Person übernehmen kann. Lassen Sie sich dabei von einer Fachstelle unterstützen. Organisationen wie Pro Senectute, Pro Infirmis, Procap usw. bieten Budgetberatungsleistungen, Unterstützung zur Erlangung finanzieller Hilfen oder einer Ergänzungsleistung usw.

 

Wichtige Unterlagen

Dokument " Bestehende Geldleistungen für ihre Angehörigen" (PDF)

bestehende_geldleistungen_fuer_ihre_angehoerigen.pdf

 

 

Weiterführende Informationen

Allgemeine Informationen – Finanzielles – Vergütung von Kosten

Adressen in Ihrer Nähe, Rubrik «Beraten - Abklärung, Koordination»

Onlineberechnung einer AHV-Ergänzungsleistung, von Pro Senectute

Budgetvorlagen, von Budgetberatung Schweiz

Vergütung von Kosten

Je nach Versicherung gestaltet sich die Vergütung von Kosten unterschiedlich.

 

Krankenversicherung (KVG)

Die Krankenversicherung entrichtet einen Beitrag für ärztlich vorgeschriebene Pflege, die auf ausgewiesenem Pflegebedarf basiert. Hier geht es um Pflege wie Verbandwechsel, Spritzen, Kontrolle der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck), Wundreinigung, Beratung zur Medikamenteneinnahme und für die Anwendung medizinischer Geräte, Pediküre für Diabetiker usw.

Gleiches gilt für die Ergotherapie. Diese Therapie konzentriert sich auf die Entwicklung und den Erhalt der Handlungsfähigkeit der Personen. Falls die Behandlung vom Arzt verschrieben wurde, wird sie von den Sozialversicherungen und der Krankenversicherung übernommen. Die Krankenversicherung übernimmt aber nicht die gesamten Pflegekosten (10 % gehen zulasten des Patienten).

Ziele der Ergotherapie mit älteren Menschen sind (gemäss Website des ErgotherapeutInnen-Verbands Schweiz):

  • Grösstmögliche Selbstständigkeit erreichen und/oder erhalten durch Training der körperlichen und geistigen Funktionen
  • Erarbeiten von Kompensationsmöglichkeiten bei bleibenden Defiziten
  • Verbesserung und Erhaltung der Lebensqualität zu Hause, im Alters- oder Pflegeheim
  • Fähigkeiten zu sozialen Kontakten fördern und erhalten
  • Prävention von Folgeschäden

Nicht abgedeckt vom KVG sind Haushaltshilfe (Kochen, Putzen, Einkaufen), Unterbringung und Aufenthalt in einem Pflegeheim. Diese Kosten gehen zulasten der versicherten Person.

 

AHV und IV

AHV und IV beteiligen sich an den Kosten der Hilfsmittel, die in einer Liste auf der Website AHV-IV veröffentlicht sind:

AHV: https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Alters-und-Hinterlassenenversicherung-AHV/Hilfsmittel

IV: https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Invalidenversicherung-IV/Eingliederungsmassnahmen

Dies betrifft Hörgeräte, Lupenbrillen, Prothesen, Rollstühle ohne Motor usw.

 

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL AHV-IV)

Falls die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten einer AHV- oder IV-Rente beziehenden Person nicht decken, hat sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV. Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie stellen ein Recht dar und keine Hilfe.

Es gibt zwei Kategorien von EL:

  1. jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden, und
  2. die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Es muss nicht immer eine jährliche EL bezogen werden, um Kosten vergütet zu bekommen, falls diese das Einkommen übersteigen.

Der allgemeine Lebensbedarf wird abgedeckt durch ein Einkommen von CHF 19 290.– für Alleinstehende und CHF 28 935.– für Ehepaare. Dazu kommen der jährliche Mietzins (plafoniert) und die Krankenversicherungsprämien. Die Ausgaben werden mit dem verfügbaren Einkommen verglichen.

Die Kantone definieren im Detail, welche Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden können. In der Regel werden Kosten für zahnärztliche Behandlungen, für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, Mehrkosten für eine besondere Diät, Kosten für den Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Kosten für Hilfsmittel, eine Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich CHF 1000 sowie die Kosten für ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren übernommen.

 

 

Weiterführende Informationen

Liste der kantonalen Ausgleichskassen https://www.ahv-iv.ch/de/Kontakte/Kantonale-Ausgleichskassen

 

Unfallversicherung (SUVA)

Nach einem Berufsunfall oder einer Berufskrankheit wird Ihrer angehörigen Person die Kosten für die medizinische Behandlung zurückerstattet. Dies ist ein zeitlich nicht begrenztes Recht, und es gibt auch keine betragliche Obergrenze.

Als Behandlungskosten gelten Kosten für ambulante oder Spitalpflege, Medikamente und Analysen, Verpflegung und Aufenthalt im Spital, ärztlich verordnete Nachkuren, zur Heilung notwendige Mittel und Geräte.

Ausserdem vergütet die SUVA Hilfsmittel zur Ausgleichung von körperlichen Schädigungen oder Funktionsausfällen (z. B. Prothesen, Hörgeräte) infolge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit.

 

Militärversicherung (MV)

Die MV vergütet bei Hilflosigkeit bzw. bei Hauspflege die konkreten Mehrkosten entsprechend dem Betreuungsbedarf.

Die MV vergütet ohne Listenbeschränkung einfache und zweckmässige Hilfsmittel für die Verbesserung des Gesundheitszustandes und für die berufliche und soziale Eingliederung wie z. B. bauliche Massnahmen zu Hause oder am Arbeitsplatz oder Zulagen für ein Behindertenfahrzeug.

Hilfe beantragen

Wo und wie kann Hilfe beantragt werden? Für Ihre ältere angehörige Person oder für Sie selbst?

Es gibt mehrere Möglichkeiten

 

Für Sie selbst

a) Sich bei Nachforschungen helfen lassen

Hilfe erhalten Sie, indem Sie sich an die Gemeindeverwaltung wenden (Sozialdienst, Sozialamt, Gemeindeschreiberei, Dienst für Ergänzungsleistungen der Gemeinde usw.). Die Bezeichnungen variieren je nach Kanton und Gemeinde. Die Gemeindeverwaltung kann Ihnen sagen, an wen Sie sich wenden können. Einige Kantone bieten diese Hilfe über eine Fachstelle an.

Konsultieren Sie die Liste der Adressen in Ihrer Nähe, Rubriken «Beraten - Information und Beratung» und «Hilfe - Administrations- und Treuhanddienst».

b) Finanzhilfen für betreuende Angehörige

Auf nationaler Ebene gibt es keinen eigentlichen «Lohn», mit dem Ihr Engagement gegenüber betreuten Angehörigen abgegolten werden kann. Verschiedene Kantone und Gemeinden überweisen den betreuenden Angehörigen einen kleinen symbolischen Betrag als «Zuschuss für Betreuungsaufgaben». Konsultieren Sie Praktische Hinweise - Zu Hause - Den Alltag organisieren - Entschädigung betreuender Angehöriger.

Für Personen, die eine EL beziehende Person betreuen, gibt es eine Möglichkeit « Erwerbsersatz » zu erhalten.

Falls Sie sich entschliessen, eine Person aus Ihrem familiären Umfeld zu betreuen, und Sie dafür Ihre Beschäftigung vollständig aufgeben müssen, wird Ihr Engagement bei der Berechnung Ihrer künftigen Altersrente angerechnet. Es handelt sich dabei um eine «Betreuungsgutschrift auf das AHV-Konto».

Diese drei Punkte werden weiter oben in der Rubrik « Finanzhilfen für betreuende Angehörige » (Allgemeine Informationen – Finanzielles – Ihr Einkommen) behandelt.

Konsultieren Sie ausserdem Praktische Hinweise – Zu Hause – Den Alltag organisieren – Eigenes Engagement.

c) Entschädigung in Fällen von Gewalt

Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) zielt darauf ab, Opfer von Straftaten zu unterstützen und ihre Rechte zu stärken. Opferhilfe umfasst Beratung, Entschädigung und Genugtuung.

Ein Opfer im Sinne des OHG ist «jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist» (Art. 1 OHG). In jedem Kanton gibt es ein OHG-Zentrum, um den dringendsten Bedürfnissen der Menschen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind, zu entsprechen. Die OHG-Zentren bieten Unterstützung, eine Standortbestimmung, Beratungen, Übernahme der dringend erforderlichen Kosten und Begleitung.

Die Opfer können eine Entschädigung für das erlittene Unrecht infolge der Straftat verlangen. Falls ein Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt, kann ein Vorschuss für die Entschädigung gewährt werden. Ob eine Entschädigung entrichtet wird, hängt von der finanziellen Lage des Opfers ab. Entschädigungen werden nur  Personen gewährt, deren anrechenbares Einkommen eine bestimmte Schwelle nicht erreicht.

Eine Genugtuung wird entrichtet, wenn das Opfer besonders stark unter der Straftat gelitten hat und wenn die besonderen Umstände dies rechtfertigen. Bei Genugtuungsansprüchen spielt das Einkommen keine Rolle.

Quelle: www.opferhilfe-schweiz.ch

 

Für Ihre angehörige Person

a) Kantonale Ergänzungsleistungen (EL)

Ergänzungsleistungen (EL) dienen zur Deckung der minimalen Lebenskosten der Anspruchsberechtigten. Sie werden ergänzend zur AHV- oder IV-Rente ausgerichtet oder zusätzlich zu den anderen finanziellen Ressourcen der betreffenden Personen, damit sie ihren «allgemeinen Lebensbedarf» decken können. Die EL werden auf der Grundlage des jeweiligen Bedarfs berechnet, d. h. dass die Behörden fallweise alle verfügbaren Mittel und die zu deckenden Kosten in Betracht ziehen.

Die Ergänzungsleistungen werden vom Wohnsitzkanton ausgerichtet und sind in zwei Kategorien unterteilt:

  • Geldleistungen (gemäss Art. 15 ATSG), d. h. jährliche Ergänzungsleistungen, die aber monatlich entrichtet werden;
  • Sachleistungen (gemäss Art. 14 ATSG), d. h. die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde Ihrer angehörigen Person erhalten Sie ein Formular, um Ergänzungsleistungen zu beantragen. Ist Ihre angehörige Person bereits in einer Alters- oder Pflegeeinrichtung wohnhaft, kann das Formular auch dort bezogen werden.

Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. In einigen Kantonen können betroffene Personen den Antrag erst nach einer minimalen Wohnsitzdauer einreichen.

Ergänzungsleistungen können von Bezügern einer AHV- oder IV-Rente oder von Hilflosenentschädigungen, einigen Familienangehörigen (Ehegatte, Eltern, Kinder, Geschwister), dem gesetzlichen Vertreter sowie einer Drittperson oder einer Behörde, die sie regelmässig vertreten, beantragt werden.

 

Wichtige Unterlagen                                                      

Dokument « Bestehende Geldleistungen für Ihre Angehörige » (PDF)

bestehende_geldleistungen_fuer_ihre_angehoerigen.pdf

Guide social romand, Prestations complémentaires AVS/AI fédérales (PC)

                                       

b. Fürsorgestiftungen und -kassen

Fürsorgestiftungen von Unternehmen oder Berufsverbänden helfen ihren Mitgliedern, wenn diese in finanzieller Not sind. Falls Ihre angehörige Person noch berufstätig ist, ist es sinnvoll, sich bei ihrer Gewerkschaft oder ihrem Arbeitgeber zu erkundigen. Einige Einrichtungen bieten auch nach dem Tod von Mitgliedern Unterstützung für deren Ehepartner und Familienangehörige.

Die meisten Fürsorgestiftungen und -kassen verfügen nicht über einen Webauftritt. Sie können über den Arbeitgeber oder die Gewerkschaft kontaktiert werden.

 

Beispiele:

Fürsorgestiftung des Schweizer Berufsverbands der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK

http://www.sbk.ch/de/dienstleistungen/finanzielle-unterstuetzung/fuersorgestiftung.html

Fondation de secours du Groupe Clot Frères

Fondation de secours en faveur du personnel de la Radio et de la Télévision

Fondation de secours du Groupe mutuel

Hilfskasse für Schweizer Ärzte

 

c. Hilfsfonds und -stiftungen

Individuelle, zum Teil private Hilfsfonds oder -stiftungen oder Familienstiftungen bieten individuelle Hilfsmöglichkeiten gemäss ihren spezifischen Kriterien.

Die klassischen oder normalen, sogenannt gemeinnützigen Stiftungen sind auf Bundesebene bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht registriert, die im Internet ein entsprechendes Verzeichnis führt. Sie können Stiftungen nach ihrem Stiftungszweck anhand von Stichworten suchen, aber es ist ratsam, dass Sie sich an einen Verband oder Verein wenden, der gewöhnlich auch Hilfsanträge einreicht.

Stiftungsverzeichnis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (Eidgenössisches Departement des Innern)

 

Einige Beispiele:

Einzelhilfefonds von Pro Senectute, Dokument  Individuelle Finanzhilfe von Pro Senectute

Schweizerische Alzheimervereinigung: Finanzielle Unterstützung für an Demenz erkrankte Personen und ihre Angehörigen. Diese individuelle Unterstützung soll ausserordentliche Ausgaben finanzieren oder – in Ausnahmefällen – krankheitsbedingte finanzielle Engpässe überbrücken.

Pro Infirmis: Unterstützung für behinderte Menschen in finanziellen Notlagen. Hilfe auch für die Beantragung von Unterstützung bei anderen Fonds und Stiftungen.

Paulie und Fridolin Düblin Stiftung: Unterstützung für an Demenz erkrankte Personen und ihre betreuenden Angehörigen im Kanton Zürich.

Hatt-Bucher-Stiftung: Die Stiftung engagiert sich nachhaltig und konkret für die Lebensqualität der älteren Menschen. Sie richtet sich insbesondere an ältere Menschen in der ganzen Schweiz, die mit geringen finanziellen Mitteln auskommen müssen (vor allem Bezüger/-innen von AHV-Ergänzungsleistungen).

Albert Koechlin Stiftung: Diese in der Zentralschweiz (Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden und Luzern) aktive Stiftung unterstützt Personen in schwierigen Lebenslagen.

Stiftung für Geriatrie und palliative Betreuung: Finanzielle Unterstützung von älteren Menschen oder Personen, die an mehreren Krankheiten leiden, zur Verbesserung ihrer Lebensqualität in ihrem letzten Lebensabschnitt. Region Fricktal.

 

Wichtige Unterlagen

Dokument « Bestehende Geldleistungen für Ihre Angehörigen » (PDF)

bestehende_geldleistungen_fuer_ihre_angehoerigen.pdf

 

 

Weiterführende Informationen

Onlineberechnung einer AHV-Ergänzungsleistung, von Pro Senectute

Budgetvorlagen, von Budgetberatung Schweiz

Website der Opferhilfe Schweiz www.opferhilfe-schweiz.ch

Liste der Adressen in Ihrer Nähe, Rubriken «Information und Beratung», «Tipps für Opfer von Gewalt OHG», «Beratung und Unterstützung bei erlittener Gewalt».

Guide social romand,  Prestations complémentaires AVS/AI fédérales (PC) (auf französisch)

Stiftungsverzeichnis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (Eidgenössisches Departement des Innern)

Welche Organisationen können mich unterstützen?

Dank dem schweizweiten Verzeichnis regionaler Adressen finden Sie rasch nützliche Adressen für die Dienstleistungen, die Sie suchen.

Dringend: Ich brauche Tipps !

Wie organisieren Sie Ihre Arbeit und Ihre Anwesenheit bei Ihren Eltern? Wie gehen Sie mit Ihren unmittelbaren und konkreten Sorgen um? Finden Sie Tipps für verschiedene Notsituationen.